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Anfrage vom 22.04.2026

Anfrage Stadionneubau: Auf welcher Kosten- und Risikobasis soll der Rat am 1. Juni entscheiden?

Anfrage Stadionneubau: Auf welcher Kosten- und Risikobasis soll der Rat am 1. Juni entscheiden?

Sehr geehrte Frau Dr. Figura,

am 1. Juni 2026 soll der Rat über die Vergabe des Stadionneubaus an einen Totalunternehmer entscheiden. Nach Angaben der Stadt gingen dem eine im Juni 2025 gestartete EU-weite Ausschreibung sowie eine Bieter-, Angebots- und Verhandlungsphase voraus; als möglicher Baubeginn wird der 1. Juli 2027 angepeilt. In der Pressemitteilung der Stadt vom 14. April 2026 zum Abschluss der Bauleitplanung wird dieser nächste Umsetzungsschritt ausdrücklich benannt; Aussagen zum Preisstand, zu Vertragsrisiken und zur möglichen Kostenentwicklung enthält die Mitteilung jedoch nicht.

Zugleich ist die Marktlage seit Ende Februar 2026 von zusätzlichen Unsicherheiten geprägt. So weist etwa die Handwerkskammer Cottbus aktuell darauf hin, dass seit Beginn des Iran-Konflikts am 28. Februar 2026 Rohstoff- und Kraftstoffpreise deutlich gestiegen sind und Materialverfügbarkeiten sowie Lieferzeiten zunehmenden Unsicherheiten unterliegen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, auf welcher belastbaren Kosten- und Risikobasis der Rat am 1. Juni 2026 entscheiden soll.

Die Gruppe Für Oldenburg bittet daher um Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Zu welchem Zeitpunkt wurden die verbindlichen Angebote der Bieter für den Stadionneubau abgegeben?

2. Falls die maßgeblichen Angebote vor dem 28. Februar 2026 abgegeben wurden: Welche Schritte hat der Auftraggeber unternommen, um die damaligen Preisannahmen vor der Vergabeentscheidung erneut zu prüfen, aufzuklären oder zu plausibilisieren? Wurden nach dem 28. Februar 2026 die Angebotspreise, Kalkulationsgrundlagen oder sonstigen preisrelevanten Annahmen im Vergabeverfahren erneut geprüft, aktualisiert oder plausibilisiert? Falls ja: in welcher Form und mit welchem Ergebnis?

Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des BGH vom 31. Januar 2017 (X ZB 10/16): Welche vergaberechtlichen Schlussfolgerungen zieht die Verwaltung daraus für das vorliegende Verfahren?

3. Welcher konkrete Kostenstand wird dem Rat am 1. Juni 2026 zur Entscheidung vorgelegt, und auf welchen Preisstichtag bezieht sich dieser?

4. Welche Vertragsform ist mit dem vorgesehenen Totalunternehmer geplant: Festpreis, Festpreis mit Anpassungsmechanismen oder eine andere Regelung?

5. Falls Preisanpassungs- oder Preisgleitregelungen vorgesehen sind: Für welche Kostenarten gelten diese, nach welchen Maßstäben sollen sie ausgelöst werden, und in welchem Umfang können sich daraus Mehrkosten gegenüber der ursprünglichen Vergabesumme ergeben?

6. Falls ein Festpreis vorgesehen ist: Welche Risiken sieht die Verwaltung gleichwohl für spätere Nachträge, Mehrvergütungs- oder sonstige Anpassungsforderungen, und wie würden solche Forderungen rechtlich, vergabeseitig und haushalterisch behandelt?

7. Ab welcher Kostenabweichung gegenüber der dem Rat vorgelegten Vergabesumme würde das Projekt dem Rat erneut zur Entscheidung vorgelegt? Gibt es hierfür einen definierten Schwellenwert?

8. Welche wesentlichen Risiken für Kosten, Lieferfähigkeit und Bauablauf zwischen Zuschlag und geplantem Baubeginn hat die Verwaltung ihrer Risikoabschätzung zugrunde gelegt?

9. Welcher Handlungsplan besteht für den Fall, dass sich zwischen Zuschlag und Baubeginn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wesentlich verschlechtern, etwa durch erhebliche Kostensteigerungen, Lieferkettenstörungen oder fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit des Angebots?

Angesichts der finanziellen Tragweite des Projekts und der grundsätzlichen Bedeutung der Vergabeentscheidung für die Stadt ist aus unserer Sicht eine vollständige und transparente Information des Rates vor dem 1. Juni 2026 erforderlich. Dem Rat sind die für die Vergabeentscheidung maßgeblichen vertraglichen und finanziellen Grundlagen offenzulegen. Er muss vor seiner Entscheidung wissen, auf welchem Kostenstand die Vergabe beruht, wie die Risiken verteilt sind und unter welchen Voraussetzungen er bei späteren Mehrkosten erneut befasst wird.