Antrag vom 14.04.2026
Antrag Änderung Grundsatzbeschluss vom 15.12.2025 zum Bau-Turbo: Einzelfallprüfung auch auf Gewerbeflächen ermöglichen
Antrag Änderung Grundsatzbeschluss vom 15.12.2025 zum Bau-Turbo: Einzelfallprüfung auch auf Gewerbeflächen ermöglichen
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
zu den o. g. Sitzungen bitten wir um Aufnahme des Tagesordnungspunktes:
Änderung Grundsatzbeschluss vom 15.12.2025 zum Bau-Turbo: Einzelfallprüfung auch auf Gewerbeflächen ermöglichen
Beschlussvorschlag:
Die Gruppe Für Oldenburg beantragt, dass der Rat der Stadt Oldenburg den Grundsatzbeschluss vom 15. Dezember 2025 zur Anwendung des sogenannten Bau-Turbos wie folgt ändert:
1. Nummer 1 des Grundsatzbeschlusses wird dahingehend geändert, dass Flächen, die im Flächennutzungsplan als Gewerbeflächen dargestellt sind, nicht pauschal von einer Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB ausgeschlossen werden.
Stattdessen ist auch für diese Flächen eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 des Grundsatzbeschlusses möglich.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, Vorhaben auf im Flächennutzungsplan als Gewerbeflächen dargestellten Flächen, für die eine Abweichung nach § 34 Abs. 3b BauGB oder die Anwendung der Sonderregelungen des § 246e BauGB beantragt wird, einer städtebaulichen Einzelfallprüfung zu unterziehen.
Dabei sind insbesondere die Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Entwicklungszielen der Stadt, die Eignung des Standorts für Wohnnutzungen, mögliche Nutzungskonflikte mit bestehenden gewerblichen Nutzungen, Immissionsfragen, die Erschließung sowie die Auswirkungen auf Infrastruktur und Umfeld zu berücksichtigen.
3. Für Vorhaben mit einer Flächeninanspruchnahme von über einem Hektar sowie bei der Anwendung des § 246e BauGB gelten die bisherigen Zuständigkeitsregelungen des Grundsatzbeschlusses fort.
4. Die Verwaltung berichtet dem Ausschuss für Stadtplanung und Bauen in der nächsten regulären Sitzung über seit dem 15. Dezember 2025 eingegangene Anträge und Bauvoranfragen, bei denen eine Zustimmung nach § 36a BauGB im Zusammenhang mit § 34 Abs. 3b BauGB oder § 246e BauGB mit Verweis auf die Darstellung als Gewerbefläche im Flächennutzungsplan nicht in Aussicht gestellt, versagt oder ausgeschlossen wurde.
Begründung
Der Rat der Stadt Oldenburg hat am 15. Dezember 2025 einen Grundsatzbeschluss zur Anwendung des sogenannten Bau-Turbos und zur Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB gefasst. Dieser Beschluss dient der politischen Steuerung und der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis. Die grundsätzliche Steuerungskompetenz des Rates wird durch diesen Antrag nicht in Frage gestellt.
Der bisherige Beschluss schließt jedoch Flächen, die im Flächennutzungsplan als Gewerbeflächen dargestellt sind, pauschal von einer Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB aus. Damit werden Vorhaben auf diesen Flächen bereits im Ausgangspunkt von einer weiteren Prüfung ausgeschlossen, auch wenn im konkreten Einzelfall eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung denkbar sein kann.
Gerade bei brachliegenden oder dauerhaft untergenutzten Gewerbeflächen in integrierter Lage kann im Einzelfall eine wohnbauliche Entwicklung im Sinne der Innenentwicklung, der Flächensparsamkeit und der Schaffung zusätzlichen Wohnraums sinnvoll sein. Ein pauschaler Ausschluss verhindert, dass solche atypischen, aber städtebaulich geeigneten Fälle überhaupt ergebnisoffen geprüft werden.
Der Antrag zielt deshalb nicht auf eine generelle Freigabe von Gewerbeflächen für Wohnungsbau. Vielmehr soll der pauschale Ausschluss durch eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung ersetzt werden. Nutzungskonflikte mit bestehendem Gewerbe, Fragen des Immissionsschutzes, der Erschließung, der sozialen und technischen Infrastruktur sowie die städtebaulichen Ziele der Stadt können und sollen dabei weiterhin berücksichtigt werden.
Zugleich bleibt die politische Steuerung durch den Rat gewahrt. Für größere Vorhaben sowie für die Anwendung des § 246e BauGB ist bereits nach dem bestehenden Grundsatzbeschluss eine Ratsbeteiligung vorgesehen. Diese Systematik soll beibehalten werden. Der Rat behält damit die Kontrolle über Vorhaben mit besonderer städtebaulicher oder grundsätzlicher Bedeutung.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Grundsatzbeschluss flexibler und sachgerechter ausgestaltet. Künftig können auch auf Gewerbeflächen solche Vorhaben geprüft werden, die im Einzelfall mit den Vorstellungen der Stadt zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar sind. Dadurch bleibt die kommunale Planungshoheit gewahrt, ohne sinnvolle Einzelfalllösungen von vornherein auszuschließen.