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Antrag vom 16.12.2024

Erlass einer Verordnung zum Verbot des Verkaufs und der Weitergabe von Lachgas an Minderjährige im Stadtgebiet Oldenburg

Erlass einer Verordnung zum Verbot des Verkaufs und der Weitergabe von Lachgas an Minderjährige im Stadtgebiet Oldenburg

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

zu den o. g. Sitzungen bitten wir um Aufnahme des Tagesordnungspunktes:

Erlass einer Verordnung zum Verbot des Verkaufs und der Weitergabe von Lachgas an Minderjährige im Stadtgebiet Oldenburg

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt, den Verkauf und die Weitergabe von Lachgas im Bereich der Stadt Oldenburg an minderjährige Personen auf Grundlage des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) per Erlass verbieten zu lassen. Vom Verbot umfasst ist der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor minderjährigen Käufer*innen bieten.

Begründung:

Lachgas kann legal im Kiosk, im Automatenladen oder im Supermarkt erworben werden. Wie ein Kioskbesitzer in Oldenburg mitgeteilt hat, darf er Lachgas auch an Minderjährige verkaufen, da es keine Altersbeschränkung gibt.

Der Konsum von Lachgas löst einen nur wenige Minuten anhaltenden Rausch aus. Konsumierende fühlen sich leicht euphorisch. Lachgas verursacht auch kurzfristige Koordinationsstörungen. Bei Überdosierungen drohen Bewusstlosigkeit und damit einhergehend, sich bei Stürzen zu verletzen oder an Erbrochenem zu ersticken.
Die gravierendste Folge sind Nervenschäden. Betroffen sind zumeist das Rückenmark und die peripheren Nerven. Missempfindungen wie Kribbeln in den Händen oder Füßen bis hin zu Taubheitsgefühlen und Gangstörungen können die Folge sein. Grund ist die Inaktivierung von Vitamin B12 durch Lachgas.

Immer mehr deutsche Städte erlassen aufgrund von steigenden Missbrauchsfällen Verbote. In Niedersachsen z B der Landkreis Helmstedt oder die Stadt Osnabrück. In der Stadt Oldenburg gibt es aktuell nachweislich einen Verkauf von Lachgas an Minderjährige. Im Sinne der Gefahrenabwehr um den präventiven Schutz von Kindern und Jugendlichen sollte dieser schnellstmöglich untersagt werden.

Der Kreistag in Helmstedt hat bereits in seiner Sitzung am 12. Juni 2024 den Verkauf von Lachgas an Minderjährige verboten.

Das Verkaufsverbot gilt auch für Automaten, die keinen ausreichenden technischen Schutz vor minderjährigen Käufern bieten. Rechtsgrundlage für die Gefahrenabwehrverordnung ist das Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG). Danach sind Verordnungen zur Abwehr auch abstrakter Gefahren möglich.