Antrag vom 21.07.2025
Ermittlung von Umfang und Verursachern der Abfallablagerung von belasteten Materialien auf dem Schießstand
Ermittlung von Umfang und Verursachern der Abfallablagerung von belasteten Materialien auf dem Schießstand
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
zu den o. g. Sitzungen bitten wir um Aufnahme des Tagesordnungspunktes:
Ermittlung von Umfang und Verursachern der Abfallablagerung von belasteten Materialien auf dem Schießstand
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat auf dem ehemaligen Schießstand 222 m³ Material entnommen und untersuchen lassen.
Das beauftragte Labor kam zu dem Ergebnis, dass die durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass in der angetroffenen Abfallablagerung im Bereich der ehemaligen Schießbahn asbesthaltige und somit für den Menschen grundsätzlich krebserzeugende Materialien sowie darüber hinaus PAK-belastete Materialien vorliegen, die nach Art und Beschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, nachhaltig ein Schutzgut (Gewässer, Boden) zu verunreinigen bzw. deren Eigenschaften nachteilig zu verändern. (Seite 19, letzter Absatz)
Außerdem wurde die Aussage getroffen, dass aufgrund der Asbestfunde die gesamte Ablagerung zunächst als asbesthaltiger Abfall anzusehen ist. Dies kann abschnitts- oder bereichsweise nur durch eine geeignete (aufwendige) Untersuchung widerlegt werden. Für den zukünftigen Umgang mit der vorliegenden Abfallablagerung sind derartige Untersuchungen essenziell.
Die Stadt muss aus eigenem Interesse klären, wie viel illegal entsorgte Materialien in den Schießstand eingebracht wurden und wer für die unzulässigen Ablagerungen verantwortlich ist.
Nur wenn auch geklärt wird, wer für die unzulässigen Ablagerungen verantwortlich ist, kann sie den Verantwortlichen nach § 62 KrWG verpflichten, die Abfälle auf seine Kosten entsorgen zu lassen. Verzichtet sie – wie bisher – auf diese Ermittlungen, wird die Stadt Oldenburg auf dem Schaden sitzen bleiben.
Aus diesem Grunde soll Folgendes beschlossen werden:
Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltung wird umgehend, mittels Baggerschürfen, den Umfang der illegal abgelagerten Stoffe ermitteln. (Wie dies umgesetzt werden kann, wurde bereits von der Verwaltung mit dem Dezernat 5 – Kampfmittelbeseitigung – am 26.04.2024 geklärt.)
2. Die Verwaltung wird, unabhängig von dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft, ein Verwaltungsverfahren einleiten, um zu ermitteln, wer Verursacher der „illegalen“ Abfallablagerungen gewesen ist, mit dem Ziel, dass dieser die illegal entsorgten Abfälle wieder vom Schießstand entfernen muss.
Begründung:
Aus dem staatsanwaltschaftlichen Gutachten geht hervor, dass „aufgrund der Asbestbefunde die gesamte Ablagerung zunächst als asbesthaltiger Abfall anzusehen ist. Dies könne abschnitts- oder bereichsweise nur durch eine geeignete Untersuchung widerlegt werden.“
Das ein Teil illegal abgelagert wurde schließen weder die Verwaltung noch der, von der Verwaltung beauftragte, Gutachter aus. Beide konnten aber keine Erklärung für den illegalen Anteil des Abfalls erbringen.
Das im ehemaligen Schießstand Asbest und PAK abgelagert wurden ist also keine Frage.
Die bisherige Diskussion über den Umfang und Bedeutung des Bodenschutzrechts verdunkelt die Wahrnehmung für die, für die Stadt, notwendigen weiteren Schritte.
Hier ein wunderschönes Beispiel aus der, von uns in Auftrag gegebenen, öffentlich-rechtlichen Bewertung, die deutlich macht, wo das eigentliche Problem liegt:
„Wenn jemand Altreifen oder Farben in einem Wald ablagert, dann handelt es sich um eine illegale Abfallentsorgung. Der Wald ist keine nach § 28 zugelassene Entsorgungsanlage. Für das Ablagern im Wald wird ein Strafverfahren eingeleitet und die zuständige Abfallbehörde wird den Verursacher verpflichten, die Reifen und Farben zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Abfallbehörde prüft in diesem Zusammenhang nicht die Frage, ob von den Reifen und Farben eine Gefährdung des Grundwassers ausgeht. Für die Inanspruchnahme des Störers reicht alleine die Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen in einem Wald oder auf einem ehemaligen Schießstand.“
Auf den Schießstand übertragen bedeutet dies, dass die Stadt, unabhängig von der Gefährdung des Grundwassers durch die auf dem Schießstand vergrabenen Stoffe, tätig werden muss.
Es muss der entstandene Schaden, unabhängig von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, ermittelt werden.
Und, damit Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, müssen der oder die Verursacher ermittelt werden.
Anhang: „Öffentlich-rechtliche Bewertung der (illegalen) Abfallentsorgung auf dem Schießstand in der Nähe des Neubaugebietes Fliegerhorst“ von Rechtsanwalt Benno Reinhardt. Stand 12.08.2025. (PDF 4,3 MB)